Paragraphen in II ZR 139/16
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2 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 139/16 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:260717BIIZR139.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Endurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2016 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis 4.000 €
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Wert von 20.000 € übersteigt.
Beanstandet der Kläger die Streitwertfestsetzung in erster und zweiter Instanz nicht, so kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - II ZR 13/15, juris Rn. 6 mwN; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 15b mwN).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 seine zuletzt gestellten Anträge mit 35.000 € für den Antrag zu 2 und mit 15.000 € für die zu 1 und 3 bewertet. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt und somit die Angaben des Klägers für die Anträge zu 1 und 3 übernommen. Der Kläger wendet sich nur noch gegen die teilweise Abweisung des Antrags zu 3. Damit kann seine Beschwer 15.000 € nicht übersteigen.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt. Bei einem Ansatz von jeweils 7.500 € für die Anträge zu 1 und 3 ergibt sich für den teilweise abgewiesenen Antrag zu 3 ein Teilwert von nicht mehr als 4.000 €.
Drescher Bernau Wöstmann Grüneberg Born Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.07.2014 - 22 O 25649/13 OLG München, Entscheidung vom 19.04.2016 - 13 U 3141/14 -
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2 | 26 | EGZPO |
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