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10 W (pat) 66/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 66/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 010 140.8

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03C des Deutschen Patent- und Marken- BPatG 152 08.05 amts vom 19. September 2011 aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 12. Dezember 2014,

- Beschreibungsseiten 1 bis 8 vom 12. Dezember 2014, - Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 28. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 010 140.8 angemeldet.

Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 19. September 2011 die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gemäß der damals geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 mit Verweis auf die DE 201 15 097 U1 (Entgegenhaltung D1) verneint.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. Oktober 2011 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 die Entscheidung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren und reicht zwei Sätze neuer Patentansprüche ein, welche nach Haupt- und Hilfsantrag dem Verfahren zugrunde liegen sollen.

In der Sache beantragt sie, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 12. Dezember 2014, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom 12. Dezember 2014;

- Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom 12. Dezember 2014, - Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.

Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine

„Sanitärarmatur mit - mindestens einem Wasserauslauf (16 ), - einem Ventil (38) zum wahlweise Freigeben und Absperren des Auslaufs von Wasser aus dem mindestens einen Wasserauslauf (16), - einer Ansteuereinheit (34) zur Ansteuerung des Ventils (38), - einer Anzeigevorrichtung (12) und - einer Bedieneinrichtung (14) zum Eingeben von Befehlen für die Ansteuereinheit (34), - wobei die Bedieneinrichtung (14) bei Auslösung eines Aktivierungssignals von einer Ruhemodus-Anzeige auf eine Betriebsmodus-Anzeige und zur Darstellung von Symbolen (22 - 32, 40 - 48) für Eingaben von Befehlen für die Ansteuereinheit (34) umschaltbar ist, - derart, dass auf der Bedieneinrichtung im Betriebsmodus verschiedene Tastenfelder darstellbar sind, die im Ruhemodus gegebenenfalls nicht sichtbar sind und die der weiteren Bedienung der Sanitärarmatur dienen und wobei ferner - die Ansteuereinheit (34) das Ventil (38) über mindestens ein Freigabeintervall zum Freigeben des Wasserauslaufs (16) ansteuert und

- wobei die verbleibende Freigabezeitdauer, für die der Wasserauslauf (16) während eines Freigabeintervalls noch freigegeben ist, an der Anzeigevorrichtung darstellbar ist“.

Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an:

2. Sanitärarmatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Aktivierungssignal durch Betätigung eines Tastenfeldes (20) manuell oder bei Annäherung einer Person automatisch auslösbar ist. 3. Sanitärarmatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Ansteuereinheit (34) das Ventil über mindestens zwei Freigabeintervalle mit einem dazwischen liegenden Absperrintervall zum zwischenzeitlichen Absperren des Wasserauslaufs ansteuert und dass die verbleibende Absperrzeitdauer, für die der Wasserauslauf während des Absperrintervalls noch gesperrt bleibt, an der Anzeigevorrichtung darstellbar ist. 4. Sanitärarmatur nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigevorrichtung (12) und/oder Bedieneinrichtung (14) kabellos mit der Sanitärarmatur verbindbar sind.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der beanspruchte Gegenstand patentfähig ist (§§ 1, 3 und 4 PatG) und sie zur Erteilung eines Patents im gemäß Hauptantrag beantragten Umfang führt.

2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus dem ursprünglichen Anspruch 3 zurückgeht.

3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltung D1 sowie des im Prüfungsverfahren weiter ermittelten Standes der Technik dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Insbesondere findet sich in keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf eine Anzeigemöglichkeit der verbleibenden Freigabezeitdauer, für die der Wasserauslauf während eines Freigabeintervalls noch freigegeben ist, gemäß dem hinzugenommenen Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 3.

4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Ansprüche 2 bis 4 gewährbar.

5. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö

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