Paragraphen in I ZB 81/22
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 81/22 BESCHLUSS vom 8. März 2023 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2023:080323BIZB81.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin vom 21. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). 2 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.10.2022 - 14 O 284/22 OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.2022 - 6 W 55/22 -
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