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V ZB 79/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 79/12 BESCHLUSS vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 5. März 2012 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 13. April 2012 sie in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Erding auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I. 1 Die Betroffene, nach eigenen Angaben ghanaische Staatsangehörige,

reiste am 5. März 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein. Sie war im Besitz eines deutschen Reisepasses, der für eine andere Person ausgestellt war. Einen gültigen Reisepass oder einen eigenen gültigen Aufenthaltstitel konnte sie nicht vorlegen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. März 2012 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis zum Ablauf des 4. Juni 2012 angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens stellte die Betroffene einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dagegen erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht, verbunden mit einem Eilantrag. Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das Landgericht zurückgewiesen, ohne die Betroffene erneut anzuhören.

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Betroffene die Feststellung, durch die Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Es habe der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Im Hinblick auf die kurze Zeit zurückliegende richterliche Anhörung habe das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen Abstand nehmen dürfen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg.

1. Die Betroffene ist bereits durch die Haftanordnung in ihren Rechten verletzt worden, weil ihr der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Zwar kann er einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung vor dem Amtsgericht eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen, auch wenn dieser dabei "komplett wörtlich" übersetzt wird. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9, juris). Daran fehlte es hier. Nach dem Anhörungsprotokoll ist der Betroffenen der Haftantrag lediglich übersetzt worden.

2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt, weil sie in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist, obwohl die Voraussetzungen für das Absehen von der Anhörung nicht vorgelegen haben. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012, Rn. 6 ff., verwiesen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Landkreis Erding zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten.

Stresemann Brückner Lemke Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 05.03.2012 - 6 XIV 17/12 (B) LG Landshut, Entscheidung vom 13.04.2012 - 63 T 967/12 -

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