Paragraphen in 5 AR(VS) 5/17
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2 | 23 | EGGVG |
2 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 5/17 BESCHLUSS vom 26. Januar 2017 in der Justizverwaltungssache der hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ECLI:DE:BGH:2017:260117B5AR.VS.5.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 (III-1VAs 135/16) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24. November 2016 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abgeholfen.
Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht erfüllt sind.
Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 eine Rechtsbeschwerde erhoben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat mehrere aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle verworfen (5 ARs 54/16). Darüber hinaus liegen ihm weitere unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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