Paragraphen in III ZA 7/25
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| 1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 7/25 BESCHLUSS vom 25. September 2025 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts ECLI:DE:BGH:2025:250925BIIIZA7.25.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2025 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Kläger in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch - auch und gerade zu § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht als durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Herrmann Herr Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2024 - 118 C 119/24 LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2025 - 5 S 19/25 -
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