3 StR 440/17
BUNDESGERICHTSHOF StR 440/17 BESCHLUSS vom 30. November 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2017:301117B3STR440.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 aF, § 442 Abs. 1 aF StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. April 2017 wird a) von der Entscheidung über den Verfall abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Entscheidung, von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abzusehen, entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF begegnet rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB aF nicht erkennbar berücksichtigt hat, obwohl hierfür nach den Feststellungen des Urteils Anlass bestand. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die Verfallsentscheidung gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aF, die vorliegend wegen § 14 EGStPO weiterhin Anwendung finden, von der Verfolgung der Tat aus. Dies entzieht auch der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF die Grundlage (vgl. BT-Drucks. 16/700, S. 15).
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.