Paragraphen in 6 StR 447/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 447/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen; es wird jedoch im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Fritsche Feilcke Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 17.05.2024 - 3 KLs 6/24 ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR447.24.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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