Paragraphen in 3 StR 12/13
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 257 | StPO |
1 | 341 | StPO |
1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 12/13 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das als Revision auszulegende Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Schreiben des Angeklagten vom 26. Juli 2012 ging erst am 31. Juli 2012 und mithin nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils beim Landgericht ein. Zudem ist die Revision nicht form- sowie fristgerecht begründet worden (§§ 344 f. StPO). Daher bedarf die Frage, ob schon der vom Angeklagten und seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht zur Unzulässigkeit der Revision führt oder nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen war, keiner Erörterung.
Tolksdorf Hubert RiBGH Gericke ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Tolksdorf Spaniol Schäfer
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