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10 W (pat) 74/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 74/14 Verkündet am 6. Mai 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 041 295.3 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2012 aufgehoben, und das Patent wird mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift, mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 15 durch die in der mündlichen Verhandlung überreichte, berichtigte Fassung ersetzt wird, erteilt.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 23. September 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2010 041 295.3 angemeldet.

Auf den Prüfungsbescheid vom 7. April 2011 hin hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 Stellung genommen und ausgeführt, weshalb der Anmeldungsgegenstand gemäß den unverändert aufrecht erhaltenen Patentansprüchen entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle patentfähig sei.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E 03 C die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Mai 2012 unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid zurückgewiesen, wobei sie weiterhin die Auffassung vertrat, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DE 10 2006 048 113 A1 nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er tritt der Begründung durch die Prüfungsstelle entgegen und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den offengelegten Unterlagen und der Maßgabe, dass der Anspruch 15 wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, ausgetauscht wird, zu erteilen.

Die Anmeldung betrifft nach dem Patentanspruch 1 ein

„Verfahren zur Nutzung von zum Abfluss bestimmtem Leitungswasser, dadurch gekennzeichnet, dass die sich erhöhende Temperatur des Leitungswassers mit einem Temperatur-Sensor (5) gemessen wird und das strömende Leitungswasser zunächst über einen Zufluss in einen Zwischentank (10) geleitet wird und der Wasserauslass (8) für das Leitungswasser eröffnet wird (9), sobald das strömende Leitungswasser eine Mindesttemperatur erreicht hat und der Zufluss zum Zwischentank (10) durch ein Ventil (6) unterbrochen wird.“

Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 11 betrifft die Anmeldung ferner eine

„Vorrichtung zum Nutzen von für einen Abfluss bestimmten Leitungswasser zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 10 mit einem Warmwasser-Zulauf (2) für einen Wasserauslass (8), gekennzeichnet durch eine Wasserleitung (3) die mit einem Durchflusssensor (4) und einem Temperatur-Sensor (5) versehen ist, die das Leitungswasser in den Wasserauslass (8) oder in einen Zwischentank (10) leitet,

wobei der Temperatur-Sensor (5) die Mikroprozessorensteuerung mit Messwerten beaufschlagt und bei Überschreiten einer Mindesttemperatur den Wasserfluss von dem Zufluss in den Zwischentank (10) auf den Wasserauslass (8) leitet.“

Hieran schließen sich jeweils Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 17 an, wobei der Anspruch 15 antragsgemäß folgende Fassung erhielt:

„Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass im Zwischentank (10) ein Füllstandssensor (11) vorgesehen ist, der bei entleertem Zwischentank (10) eine Steuerung für den Zufluss vom Leitungswasser zum WC-Spülkasten (15) aktiviert.“

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig ist.

2. Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, unterscheidet sich das Verfahren nach der vorliegenden Anmeldung dadurch in entscheidender Hinsicht von dem in der DE 10 2006 048 113 A1 aufgezeigten Stand der Technik, dass nach dieser Druckschrift die temperaturgesteuerte Umschaltung des Wasserflusses auf der Abwasserseite erfolgt, während dies bei dem anmeldungsgemäßen Verfahren auf der Frischwasserseite bewerkstelligt wird. Zwar mag sich der Anspruch 1 der DE 10 2006 048 113 A1 aufgrund des missverständlich und nicht einheitlich gebrauchten Begriffs „Leitungswasser“ formal auf das anmeldungsgemäße Verfahren lesen lassen; bei verständiger Würdigung der Gesamtoffenbarung dieser Druckschrift erkennt der Fachmann jedoch ohne weiteres, dass dort ein Umschalten auf Seiten der Abwasserableitung einer Wasserverbrauchsstelle erfolgt und nicht wie beim Anmeldungsgegenstand auf der Seite des unmittelbar aus der Warmwasserleitung strömenden Frischwassers. Die diesbezüglich zumindest missverständliche Angabe in Anspruch 1 der Entgegenhaltung „… ein Abfluss (4) für das Frischwasser eröffnet wird“ erweist sich aufgrund der Bezugnahme auf die dortige Figur 2 aber eindeutig als dahingehend gemeint, dass dort über das Ventil (6) tatsächlich der Abfluss des letztlich in die Abwasserleitung (4) gelangenden Wassers gesteuert wird. Dort ist dieses aber bereits mit Teilen der Abwasserführung wie Waschbecken (1) und Siphon in Berührung gekommen und kann - entgegen den Ausführungen in der Beschreibung (s. u. a. Abs. [0007)] - somit nach einschlägiger Fachterminologie nicht mehr als Frischwasser und schon gar nicht als Trinkwasser bezeichnet werden. Auch in der für den Benutzer unmittelbar bemerkbaren Funktion tritt der Unterschied zwischen den Systemen zu Tage: während beim Stand der Technik gemäß DE 10 2006 048 113 A1 nach Öffnen der Armatur 60 sofort Frischwasser aus dem Auslass austritt und über das Waschbecken (1) abläuft, bevor es je nach erreichter Temperatur in den Zwischenspeicher oder direkt in die Abwasserleitung gelangt, fließt bei dem anmeldungsgemäßen Verfahren solange kein Wasser aus dem Warmwasserauslass, wie dessen Temperatur unterhalb der eingestellten Solltemperatur liegt, da dieses solange bereits vor dem Auslass (8) direkt in den Zwischentank abgeleitet wird. Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung ist daher gegenüber dem Verfahren nach der DE 10 2006 048 113 A1 neu.

3. Es beruht nach Überzeugung des Senats auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da, wie zur Neuheit ausgeführt, die DE 10 2006 048 113 A1 den Fachmann in eine gänzlich andere Richtung weist und keinerlei Anregung zu der anmeldungsgemäßen Lehre einer temperaturgesteuerten Warmwasserentnahme vermittelt. Vielmehr bietet dieser Stand der Technik eine in sich abgeschlossene Lösung für eine temperaturgesteuerte Zwischenspeicherung und Weiterverwendung von Brauchwasser auf der Abwasserseite an.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Auch der nebengeordnete, auf eine Vorrichtung zum Nutzen von Leitungswasser gerichtete Patentanspruch 13 ist gewährbar. Da er aufgrund seiner Formulierung die wesentlichen Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 mit umfasst, ist die Patentfähigkeit seines Gegenstandes ebenso zu bejahen.

5. Mit dem somit gewährbaren Patentansprüchen 1 und 13 sind auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 und 14 bis 21 gewährbar. Die hierbei neu vorgelegte Fassung des Anspruchs 15 geht auf dessen ursprünglichen Wortlaut zurück, wobei lediglich die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend erfolgte, dass der unzutreffende Begriff „zum Zwischentank 10 aktiviert“ am Ende des Anspruchs durch die zutreffende Formulierung „zum WC-Spülkasten 15 aktiviert“ ersetzt wurde. Gestützt wird diese Berichtigung u. a. durch Abs. [0028] der Offenlegungsschrift.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter Cl

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