Paragraphen in XI ZA 10/18
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1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 10/18 BESCHLUSS vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210618BXIZA10.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe: 1 Das Verlangen des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2018 beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Das Landgericht hat die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 7. November 2017 zu Recht mangels einer Beschwer von mehr als 600 € als unzulässig verworfen.
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 07.11.2017 - 58 C 110/17 (70) LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.01.2018 - 21 S 109/17 -
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