Paragraphen in 5 StR 437/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 437/21 BESCHLUSS vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR437.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.550 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener von Häfen Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin, 16.06.2021 - (544 KLs) 254 Js 454/19 (11/20)
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