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10 W (pat) 7/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/14 Verkündet am 25. Februar 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 35 608 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2007 insoweit aufgehoben, als das Patent 102 35 608 mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird: - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 der Patentinhaberin, - Beschreibung und Zeichnung wie erteilt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das Patent 102 35 608, dessen Erteilung am 11. Januar 2007 veröffentlicht wurde, ist am 10. April 2007 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss in der Anhörung vom 30. November 2007 das Patent aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. Februar 2008 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 30. November 2007 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1, höchsthilfsweise im Umfang des Hilfsantrags 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung führt sie folgende Druckschriften an:

D1 DE 37 21 963 C1, D2 DE 198 40 520 A1, D3 US 4 707 007 A, D4 DE 197 37 996 A1, D5 US 5 066 056 A, D6 DE 199 10 031 A1, D7 WO 01/63076 A1, D8 DE 199 55 883 A1 und die ältere, nicht vorveröffentlichte Patentanmeldung D10 DE 101 28 608 A1.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine

1. Zuziehvorrichtung zum Zuziehen einer Tür, Klappe, Haube oder eines Deckels,

- mit einem Schließbügelträger (2), der einen Schließbügel (4) aufweist, der zwischen einer Bereitschaftsstellung mit ausgefahrenem Schließbügel (4) und einer Schließstellung mit eingefahrenem Schließbügel (4) verstellbar ist,

- mit einer Antriebseinrichtung (3), die den Schließbügelträger (2) zum Verstellen zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung antreibt,

dadurch gekennzeichnet, - dass der Schließbügelträger (2) an einer Lagerplatte (5) zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung verstellbar gelagert ist, - dass die Lagerplatte (5) zur Befestigung an einer Vorderseite eines zur Befestigung eines feststehenden Schließbügels (25) vorgesehenen Schließbügelhalteabschnitts (20) eines Rahmens (22) der Tür, Klappe oder Haube oder des Deckels vorgesehen ist, - dass die Antriebseinrichtung (3) zur Befestigung an einer Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts (20) vorgesehen ist, - dass die Zuziehvorrichtung (1) so ausgebildet ist, dass wahlweise der feststehende Schließbügel (25) oder die Zuziehvorrichtung (1) am Schließbügelhalteabschnitt (20) befestigbar ist.

Als Hilfsantrag 1 wurden in der mündlichen Verhandlung Ansprüche 1 bis 9 eingereicht, der geänderte Anspruch 1 lautet:

1. Zuziehvorrichtung zum Zuziehen einer Tür, Klappe, Haube oder eines Deckels,

- mit einem Schließbügelträger (2), der einen Schließbügel (4) aufweist, der zwischen einer Bereitschaftsstellung mit ausgefahrenem Schließbügel (4) und einer Schließstellung mit eingefahrenem Schließbügel (4) verstellbar ist,

- mit einer Antriebseinrichtung (3), die den Schließbügelträger (2) zum Verstellen zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung antreibt,

dadurch gekennzeichnet, - dass der Schließbügelträger (2) an einer Lagerplatte (5) zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung verstellbar gelagert ist, - dass die Lagerplatte (5) an einer Vorderseite eines zur Befestigung eines feststehenden Schließbügels (25) vorgesehenen Schließbügelhalteabschnitts (20) eines Rahmens (22) der Tür, Klappe oder Haube oder des Deckels befestigt ist, - dass die Antriebseinrichtung (3) an einer Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts (20) befestigt ist, - dass die Zuziehvorrichtung (1) so ausgebildet ist, dass wahlweise der feststehende Schließbügel (25) oder die Zuziehvorrichtung (1) am Schließbügelhalteabschnitt (20) befestigbar ist.

Als Hilfsantrag 2 wurden in der mündlichen Verhandlung Ansprüche 1 bis 8 eingereicht, der geänderte Anspruch 1 lautet:

1. Zuziehvorrichtung zum Zuziehen einer Tür, Klappe, Haube oder eines Deckels,

- mit einem Schließbügelträger (2), der einen Schließbügel (4) aufweist, der zwischen einer Bereitschaftsstellung mit ausgefahrenem Schließbügel (4) und einer Schließstellung mit eingefahrenem Schließbügel (4) verstellbar ist,

- mit einer Antriebseinrichtung (3), die den Schließbügelträger (2) zum Verstellen zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung antreibt,

dadurch gekennzeichnet, - dass der Schließbügelträger (2) an einer Lagerplatte (5) zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung verstellbar gelagert ist, - dass die Lagerplatte (5) zur Befestigung an einer Vorderseite eines zur Befestigung eines feststehenden Schließbügels (25) vorgesehenen Schließbügelhalteabschnitts (20) eines Rahmens (22) der Tür, Klappe oder Haube oder des Deckels vorgesehen ist, - dass die Antriebseinrichtung (3) zur Befestigung an einer Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts (20) vorgesehen ist, - dass die Zuziehvorrichtung (1) so ausgebildet ist, dass wahlweise der feststehende Schließbügel (25) oder die Zuziehvorrichtung (1) am Schließbügelhalteabschnitt (20) befestigbar ist, - dass die Lagerplatte (5) Stecköffnungen (6) für Befestigungsschrauben (7) aufweist, - dass die Antriebseinrichtung (3) Gewindeöffnungen (19) für die Befestigungsschrauben (7) aufweist, - dass die Anordnungen für Stecköffnungen (6) und der Gewindeöffnungen (19) deckungsgleich zu einer Anordnung von im Schließbügelhalteabschnitt (20) ausgebildeten Durchgangsöffnungen (23) ist.

Daran schließen sich die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 9 mit geänderter Nummerierung und angepassten Rückbeziehungen als Ansprüche 2 bis 8 an:

2. Zuziehvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schließbügelträger (2) wenigstens einen Durchbruch (9)

aufweist, der eine der Stecköffnungen (6) überdeckt und durch den hindurch eine der Befestigungsschrauben (7) montierbar ist.

3. Zuziehvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet

- dass der Schließbügelträger (2) an der Lagerplatte (5) drehbar gelagert ist und um eine Schwenkachse (8) zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung schwenkverstellbar ist,

- dass der Schließbügelträger (2) einen Antriebsarm (10) aufweist, der bezüglich des Schließbügels (4) an einer von der Schwenkachse (8) abgewandten Seite des Schließbügelträgers (2) von der Schwenkachse (8) weggerichtet vom Schließbügelträger (2) auskragt,

- dass die Antriebseinrichtung (3) ein Antriebglied (13) aufweist, das an einer Trägerplatte (16) befestigt ist und mit einer von der Schwenkachse (8) entfernten Endabschnitt (11) des Antriebsarms (10) zum Verschwenken des Schließbügelträgers (2) zusammenwirkt,

- dass die Trägerplatte (16) einen Tragarm (17) aufweist, der von der Trägerplatte (16) in Richtung Schwenkachse (8) auskragt,

- dass ein vom Antriebsglied (13) entfernter Endabschnitt (18) des Tragarms (17) zur Befestigung an der Rückseite des Schließbügelhalterabschnitts (20) vorgesehen ist.

4. Zuziehvorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, - dass das Antriebsglied (13) einen Zapfen (15) auf einer Kreisbahn antreibt, - dass der von der Schwenkachse (8) abgewandte Endabschnitt

(11) des Antriebsarms (10) eine Gabel (12) aufweist, in welche der Zapfen (15) eingreift.

5. Zuziehvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass im Einbauzustand der Zapfen (15), die Gabel (12) der Schließbügel (4) und die Schwenkachse (8) im wesentlichen auf einer Geraden liegen.

6. Zuziehvorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass im Einbauzustand der Schließbügelhalterabschnitt (20), die Lagerplatte (5), die Trägerplatte (16) und der Tragarm (17) sich im wesentlichen parallel zu einer Ebene erstrecken, die senkrecht zur Schwenkachse (8) verläuft.

7. Zuziehvorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass im Einbauzustand das Antriebsglied (13), der Tragarm (17) und der Antriebsarm (10) im wesentlichen entlang oder nahe an einer Geraden angeordnet sind.

8. Zuziehvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Zuziehvorrichtung (1) zum Zuziehen eines Heckdeckels eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und teilweise auch begründet. Sie ist insoweit erfolgreich, als das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. In der D10 (DE 101 28 608 A1) ist bereits eine Schließhilfe dargestellt und beschrieben, die alle Merkmale der Zuziehvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags aufweist.

Die Figuren 1 und 2 zeigen eine Schließhilfe zum Zuziehen einer Fahrzeugtür oder einer Klappe mit einem Schließbügelträger (Teilhebel 14), der einen Schließbügel (Schließelement 10) aufweist, der zwischen einer Bereitschaftsstellung mit ausgefahrenem Schließbügel und einer Schließstellung mit eingefahrenem Schließbügel verstellbar ist (Absatz 0025) und mit einer Antriebseinrichtung (Antriebseinrichtung 2), die den Schließbügelträger (Teilhebel 14) zum Verstellen zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung antreibt. Aus den Figuren und der Beschreibung ergibt sich weiterhin, dass der Schließbügelträger an einer Lagerplatte (Trägerteil 12) zwischen der Bereitschaftsstellung und der Schließstellung verstellbar gelagert ist, wie der Pfeil in Figur 2 andeutet (Beschreibung Absatz 0025, letzter Satz) und dass die Lagerplatte zur Befestigung an einer Vorderseite eines zur Befestigung eines feststehenden Schließbügels (25) vorgesehenen Schließbügelhalteabschnitts (20) eines Rahmens (22) der Tür, Klappe oder Haube oder des Deckels vorgesehen ist (Beschreibung Absatz 0020: „Die Schließhilfe wird dabei an der Karosserie des Fahrzeuges heckseitig in dem Bereich der Heckklappenöffnung befestigt, der dem Türschloss der Heckklappe gegenüberliegt“). Das weitere Merkmal, dass die Antriebseinrichtung zur Befestigung an einer Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts vorgesehen ist, besagt, dass die Antriebseinrichtung strukturell dafür geeignet sein muss, sie an der Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts zu befestigen; eine konkrete Gestaltung, durch die dies erreicht wird, ist nicht angegeben. Die strukturelle Eignung, an der Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts befestigt werden zu können, weist die in der D10 dargestellte Antriebseinrichtung mit ihrem Trägerteil (22) ebenfalls auf, da sie als von dem Trägerteil der Schließelement-Hebelanordnung getrenntes Bauteil ausgebildet und an der Karosserie befestigt ist (Beschreibung Absatz 0022: „Wie die Antriebseinrichtung ist auch das Trägerteil der Schließelement-Hebelanordnung 9 an der nicht dargestellten Karosserie des Fahrzeuges befestigt“). Da keine einschränkende Angabe gemacht ist, an welcher Stelle der Karosserie die Antriebseinrichtung befestigt ist, kann sie auch an der Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts befestigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass dieses Merkmal dargestellt oder ausdrücklich in der Beschreibung erwähnt ist, da es aus der Sicht des Fachmanns keiner besonderen Offenbarung bedarf, auf welcher Seite des Karosserieblechs die Antriebseinrichtung befestigt wird, da ohnehin nur die Alternativen bestehen, sie entweder auf der Vorderseite oder der Rückseite zu befestigen. Das Merkmal, dass die Zuziehvorrichtung (1) so ausgebildet ist, dass wahlweise der feststehende Schließbügel (25) oder die Zuziehvorrichtung (1) am Schließbügelhalteabschnitt (20) befestigbar ist, ist aufgabenhaft, da nicht angegeben ist, durch welche konkrete Gestaltung der Zuziehvorrichtung erreicht wird, dass anstelle der Zuziehvorrichtung ein feststehender Schließbügel an dem Schließbügelhalteabschnitt angebracht werden kann. Im Übrigen geht aus dem bereits zitierten Absatz 0020 hervor, dass die Zuziehvorrichtung dort angebracht wird, wo sonst der feststehende Schließbügel sitzt, nämlich an der Stelle, die dem Türschloss gegenüber liegt. Die Zuziehvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weist also keine Merkmale auf, die sie von der aus der D10 bekannten Schließhilfe gegenständlich unterscheidet, die beanspruchte Zuziehvorrichtung ist deshalb nicht neu (vgl. §§ 1 und 3 PatG), der Anspruch 1 daher nicht bestandsfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht patentfähig. Die Zuziehvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von derjenigen nach Hauptantrag nur dadurch, dass die Lagerplatte (5) und die Antriebseinrichtung (3) nicht nur als „zur Befestigung…vorgesehen“ bezeichnet sind, sondern als „…befestigt ist“. Die Änderung ist zulässig, da in der Beschreibung Absatz 0035 angegeben ist, dass die Montage der Zuziehvorrichtung so erfolgt, dass die Lagerplatte an der Vorderseite und die Antriebseinrichtung an der Rückseite des Schließbügelabschnitts befestigt werden, folglich danach dort befestigt sind. Dies ist auch eine Einschränkung gegenüber dem Hauptantrag, in dem nur angegeben ist, dass diese Teile zur Befestigung vorgesehen sind.

Die weiteren Merkmale der zu betrachtenden Zuziehvorrichtung sind identisch mit den Merkmalen der Zuziehvorrichtung gemäß Hauptantrag, die Ausführungen zum Hauptantrag gelten daher analog. Auch einer derart eingeschränkten Zuziehvorrichtung steht die D10 patenthindernd entgegen, da auch bei der darin beschriebenen Schließhilfe die Antriebseinrichtung mit ihrem Trägerteil (22) und das Trägerteil (12) der Schließelement-Hebelanordnung an der Karosserie befestigt sind, siehe Absatz 0022. Die Zuziehvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist also ebenfalls keine Merkmale auf, die sie von der aus der D10 bekannten Schließhilfe unterscheidet, die Zuziehvorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist deshalb nicht neu, der Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist patentfähig. Die Zuziehvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst alle im erteilten Anspruch 1 genannten Merkmale ohne Änderungen sowie die im Anspruch 2 angegebenen Merkmale, nämlich dass die Lagerplatte (5) Stecköffnungen (6) für Befestigungsschrauben (7) aufweist, dass die Antriebseinrichtung (3) Gewindeöffnungen (19) für die Befestigungsschrauben (7) aufweist und dass die Anordnungen für Stecköffnungen (6) und der Gewindeöffnungen (19) deckungsgleich zu einer Anordnung von im Schließbügelhalteabschnitt (20) ausgebildeten Durchgangsöffnungen (23) ist. Das Merkmal, dass die Anordnung der Stecköffnungen (6) und der Gewindeöffnungen (19) deckungsgleich zu einer Anordnung von im Schließbügelhalteabschnitt (20) ausgebildeten Durchgangsöffnungen (23) ist, ist dem Fachmann in der D10 nicht offenbart. Die Anordnung von Öffnungen in drei unterschiedlichen Bauteilen derart anzuordnen, dass sie deckungsgleich sind, ist nicht selbstverständlich. Da Gewindeöffnungen in der Antriebseinheit nicht dargestellt sind, würde die Annahme, dass diese Öffnungen deckungsgleich mit Stecköffnungen in der Lagerplatte und Durchgangsöffnungen im Schließbügelhalteabschnitt angeordnet sind, eine Ergänzung der Offenbarung durch das Wissen eines fachkundigen Lesers erfordern (vgl. hierzu z. B.: GRUR 2010, 509 ff. „Hubgliedertor I“).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist deshalb neu gegenüber der Schließhilfe gemäß der D10, die D10 ist als ältere Anmeldung deshalb nicht weiter in Betracht zu ziehen. Die nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Zuziehvorrichtung ist auch gegenüber den Druckschriften D1, D2 und D8 neu. Keine der genannten Druckschriften zeigt eine Zuziehvorrichtung, bei der die Lagerplatte, an der der Schließbügelträger gelagert ist, zur Befestigung an der Vorderseite eines Schließbügelhalteabschnitts vorgesehen ist und die Antriebseinrichtung zur Befestigung an der Rückseite dieses Halteabschnitts vorgesehen ist. Aus Beschreibung und Figuren des Streitpatents geht eindeutig hervor, dass die Lagerplatte dasjenige Bauteil ist, das selbst mit der Karosserie verbunden ist und an dem ein Schließbügelträger, der seinerseits den Schließbügel aufweist, verstellbar gelagert ist. Bei dem Kraftfahrzeugtürverschluss nach der D1 bilden Lagerplatte und Antriebseinrichtung eine bauliche Einheit (siehe Figur 3), die nicht ohne weiteres trennbar ist. Das der Lagerplatte entsprechende Bauteil ist die Montageplatte 13, da die Montageplatte an der Karosserie befestigt ist und an ihr die dem Schließbügelträger entsprechende Abdeckplatte gelagert ist. Die Abdeckplatte selbst ist an der Außenseite des Karosserieblechs angeordnet, nicht aber die Montageplatte 13, an der sie über die Gegenplatte 19 und die Spannplatte 21 verstellbar gelagert ist. Die Gegenplatte ist auf der Innenseite des Karosserieblechs angeordnet (vgl. Absatz 0014, Satz 3 und Sätze 6 und 7). Zumindest durch die Anordnung der Lagerplatte auf der Außenseite der Karosserie ist die Zuziehvorrichtung nach Hilfsantrag 2 neu gegenüber dem Kraftfahrzeugtürverschluss nach der D1. Bei dem Verschluss für einen Deckel gemäß der D2 entspricht die Grundplatte 12 der Lagerplatte, denn die Grundplatte ist an der Karosserie befestigt und an ihr ist der als Schließbügelträger wirkende Schlitten 8 verstellbar gelagert. An dieser Grundplatte ist auch die Antriebseinheit 9 gelagert (Figuren 1, 2 und 4). Die Grundplatte ist, wie die Lagerplatte, mit Schrauben 17 und Muttern 18 an der Karosserie befestigt. Entsprechend dem Streitpatent ist die Stelle, an der die Lager- platte befestigt ist, die Vorderseite des Schließbügelhalteabschnitts. Die gegenüberliegende Seite, also der Ort, an dem die Muttern 18 in den Mutternaufnahmen 19 sitzen, ist folglich die Rückseite. An dieser Stelle ist die Befestigung der Antriebseinheit nicht vorgesehen. Zumindest dadurch, dass die Antriebseinheit an der Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts vorgesehen ist, ist die Zuziehvorrichtung nach Hilfsantrag 2 neu gegenüber der D2. Die D8 offenbart einen Kraftfahrzeugtürverschluss, bei dem die Zuziehvorrichtung als Servo-Schlosshalter bezeichnet wird. Der Servo-Schlosshalter umfasst die als Schließbügelträger wirkende Betätigungsschwinge 6, die von einer Antriebseinheit 5 über ein Betätigungsglied 8 angetrieben wird, und alle weiteren Bauteile, die zu seiner Funktion erforderlich sind, wie z. B. Motor 16, Getriebe 17 und Abtriebselement 19, die alle gemeinsam auf einer Montageplatte 7 angebracht sind. Der Servo-Schlosshalter kann als Baueinheit an dem Türrahmen angeschraubt werden (siehe Absatz 0012). Eine Aufteilung in eine Lagerplatte zur Montage an der Vorderseite eines Rahmens der Tür und eine Antriebseinheit zur Montage an der Rückseite eines Rahmens einer Tür zeigt die D8 also nicht. Die Zuziehvorrichtung nach Hilfsantrag 2 ist deshalb auch neu gegenüber der D8. Die Zuziehvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie wird von den Druckschriften D1, D2 und D8 weder jeweils allein noch in einer Zusammenschau nahegelegt. Ein wesentliches Merkmal der Zuziehvorrichtung nach Hilfsantrag 2 ist ihre Aufteilung in eine Lagerplatte mit dem verstellbaren Schließbügelträger und eine Antriebseinheit. Diese Aufteilung ermöglicht es, die Lagerplatte zur Befestigung an der Vorderseite eines Schließbügelhalteabschnitts eines Rahmens einer Tür vorzusehen und die Antriebseinrichtung zur Befestigung an der Rückseite eines Schließbügelhalteabschnitts eines Rahmens einer Tür vorzusehen. Einen Hinweis oder eine Anregung zu einer derartigen Aufteilung der Zuziehvorrichtung in zwei Bauteile, die dann an der Vorder- und Rückseite eines Rahmens befestigt werden können, ist keiner der Entgegenhaltungen zu entnehmen.

D1, D2 und D8 zeigen jeweils eine bauliche Einheit von Lagerplatte und Antrieb, die als Montageeinheit an eine Fahrzeugkarosserie angebaut werden. Bei den drei betrachteten Entgegenhaltungen ist jeweils als vorteilhaft angegeben, dass durch die Zusammenfassung von verstellbarem Schließbügel und zugehörigem Antrieb eine einfache Montage der jeweiligen Zuziehvorrichtung ermöglicht wird. Bei der Zuziehvorrichtung gemäß der D1, dort als Betätigungselement bezeichnet, sind der Schließbügelträger und die Antriebseinrichtung auf einer Montageplatte zusammengefasst und auf der Rückseite eines Schließbügelhalteabschnitts angeordnet, lediglich der Schließbügel selbst und eine Abdeckplatte befinden sich auf dessen Vorderseite. Auch bei der Zuziehvorrichtung nach der D2 sind der den Schließbolzen tragende Schlitten und ein motorischer Antrieb auf einer gemeinsamen Grundplatte zu einer Vormontageeinheit zusammengefasst und an der Vorderseite des Schließbügelhalteabschnitts angeordnet. In der Figur 1 ist eine Anordnung von Schlitten und Motor auf gegenüberliegenden Seiten der Grundplatte dargestellt, nicht aber eine Befestigung der Antriebseinheit an der Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts. Ebenso ist in der D8 nur eine bauliche Einheit von Schließbügelträger und Antriebseinheit zu entnehmen, die als Servo-Schlosshalter bezeichnet wird (siehe Figuren 1, 2 und 5). Zu dem Servo-Schlosshalter wird lediglich ausgeführt, dass er am Türrahmen befestigt sein kann (Absatz 0012). Diese Druckschriften legen also weder jede für sich noch in einer Zusammenschau die beanspruchte Zuziehvorrichtung nahe, sie führen eher weg von dem Erfindungsgedanken, die Zuziehvorrichtung in eine Lagerplatte mit dem verstellbaren Schließbügel und eine Antriebseinheit aufzuteilen und deren Befestigung dann an Vorder- und Rückseite des Schließbügelhalteabschnitts eines Rahmens vorzusehen.

Die übrigen Entgegenhaltungen D3 bis D7 betreffen offensichtlich einen weiter abliegenden Stand der Technik und stehen dem Patentgegenstand daher auch nicht patenthindernd entgegen. Sie wurden daher auch nicht weiter aufgegriffen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit gewährbar.

Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der Zuziehvorrichtung gerichtet sind.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hildebrandt Eisenrauch Küest Dr. Großmann Cl

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