Paragraphen in IX ZB 16/24
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1 | 66 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 16/24 BESCHLUSS vom 25. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:250624BIXZB16.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 25. Juni 2024 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 152 € festgesetzt.
Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).
-32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schoppmeyer Weinland Röhl Kunnes Schultz Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 12.02.2024 - 53 S 1689/23 OLG München, Entscheidung vom 08.04.2024 - 14 W 283/24 e -
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