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4 StR 534/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 534/19 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird für den Fall 26 der Urteilsgründe (Tat 2.2.3.) eine Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten festgesetzt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall 26 (Tat 2.2.3.) ist erforderlich, weil das Landgericht die Strafe in den Urteilsgründen unterschiedlich beziffert hat. Im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafe hat es für diesen Fall eine Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt,

ECLI:DE:BGH:2019:241019B4STR534.19.0 in die Bildung der Gesamtstrafe hat es diese Strafe als Einzelstrafe indes mit drei Jahren und drei Monaten eingestellt. Diesen Widerspruch kann der Senat durch die Festsetzung der niedrigeren Strafe als Einzelstrafe auflösen, da das Landgericht diese auch der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt hat, der Angeklagte hierdurch mithin nicht beschwert ist.

Sost-Scheible Feilcke Roggenbuck Paul Quentin

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