30 W (pat) 25/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 30 2008 055 662 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Jacobi und der Richterin Winter BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2011 und vom 19. März 2012 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 055 662 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 306 40 402 angeordnet worden ist.
Gründe Mit Beschluss vom 25. Mai 2011 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 30 2008 055 662 mit der Widerspruchsmarke 306 40 402 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 19. März 2012 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 306 40 402 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., § 269 Rdn. 46).
-3Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Hacker Winter Jacobi Cl
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