• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

II B 31/16

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.9.2016, II B 31/16 Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. März 2016 7 K 1703/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 23. März 2016 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er hat jedoch nicht innerhalb der bis zum 23. Mai 2016 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erst am 8. Juli 2016 --und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist-- ging die Begründung beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) hat der Kläger nicht gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und 18. Juli 2016 wies die Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2006 X B 161/05, BFH/NV 2006, 795) hin. Es wurde jedoch weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt noch wurden Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in II B 31/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 116 FGO
1 3 FGO
1 56 FGO
1 115 FGO
1 135 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 FGO
1 56 FGO
1 115 FGO
5 116 FGO
1 135 FGO

Original von II B 31/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von II B 31/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum