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VII ZB 73/21

BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 73/21 BESCHLUSS vom 24. Mai 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZB73.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach - 5 T 55/21 - vom 25. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebiets als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 563,55 € aus einem Beitragsbeziehungsweise Leistungsbescheid.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 ersuchte der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X für die Gläubigerin bestellte Vollstreckungsbeamte den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht M.

um die Pfändung körperlicher Sachen des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher wies das auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) gestützte Vollstreckungsersuchen mit der Begründung zurück, eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers sei der Gläubigerin nur nach § 66 Abs. 4 SGB X möglich, nicht jedoch im Wege der Amtshilfe.

Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 25. November 2021 hat die mit drei Mitgliedern besetzte Beschwerdekammer beschlossen, dass "der Rechtsstreit ... von der Kammer übernommen" wird. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat die vollbesetzte Kammer die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Vollstreckungsersuchens anzuweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Beschwerde ist aufgrund ihrer wirksamen Zulassung durch die Kammer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb Erfolg, weil das Beschwerdegericht - was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2023 - VII ZB 33/22 z.V.b.; Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21 Rn. 8, juris; Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2022, 570) - entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat.

a) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Die Erinnerung der Gläubigerin nach § 766 Abs. 2 ZPO ist von der Amtsrichterin zurückgewiesen worden. In einem solchen Fall ist die vollbesetzte Kammer (§§ 70, 75 GVG) gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (BGH, Beschluss vom 12. April 2023 - VII ZB 33/22 z.V.b.; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 8, DGVZ 2021, 260).

b) Ein solcher Beschluss fehlt. Die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 25. November 2021 übernommen. Dies war verfahrensfehlerhaft. Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, juris Rn. 15), nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist es unerheblich, ob der Einzelrichter an dem Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. April 2023 - VII ZB 33/22 z.V.b.; BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 9, DGVZ 2021, 260; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 Rn. 24, BGHZ 225, 252).

c) Die Bestimmung des § 568 Satz 3 ZPO, wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht der Erheblichkeit des Verfahrensfehlers nicht entgegen. Es besteht kein Streit darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen hat. Vielmehr hat der Einzelrichter insoweit keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 12. April 2023 - VII ZB 33/22 m.w.N.; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 Rn. 25, BGHZ 225, 252).

d) Da das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Beschwerdekammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrunds ist es unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Vielmehr ist gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 - VII ZB 33/22 z.V.b.; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 11, DGVZ 2021, 260; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 Rn. 26, BGHZ 225,

252). Bei dem Beschwerdegericht ist nach § 75 GVG, § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter - vorbehaltlich einer Übertragung des Verfahrens auf die vollbesetzte Kammer - zur Entscheidung berufen.

Pamp Borris Kartzke Brenneisen Sacher Vorinstanzen: AG Mosbach, Entscheidung vom 22.10.2021 - 1 M 995/21 LG Mosbach, Entscheidung vom 25.11.2021 - 5 T 55/21 -

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9 568 ZPO
2 75 GVG
2 66 SGB
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1 70 GVG
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1 574 ZPO
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