Paragraphen in 3 StR 442/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 442/16 URTEIL vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2017:120117U3STR442.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Juni 2016 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich beging. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird.
Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 27. Oktober 2016 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen