Paragraphen in 2 StR 567/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 45 | StPO |
3 | 346 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 567/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. August 2012 wird als unbegründet verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. Juni 2012 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 11. Juli 2012 zugestellt. Mit Beschluss vom 22. August 2012 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da keine Revisionsanträge gestellt wurden. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 30. August 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. September 2012 hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision und die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Eine Revisionsbegründung ist nicht erfolgt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den formellen Anforderungen des § 45 StPO und ist daher unzulässig.
Entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die versäumte Handlung, die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. September 2012 war das Hindernis weggefallen, eine Revisionsbegründungsschrift wurde jedoch auch nicht binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt eingereicht.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet, da das Landgericht die Revision des Angeklagten zutreffend als unzulässig verworfen hat. Revisionsanträge waren innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils an den Verteidiger nicht angebracht worden.
Becker Fischer Appl Berger Ott
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3 | 45 | StPO |
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