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5 StR 139/13

StR 139/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen – in einem Fall bewaffneten – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Dem Urteil liegt – bei eindeutiger Beweislage – eine Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO zugrunde. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 5) wurde dem Angeklagten dabei „für den Fall eines umfassenden Geständnisses unter Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und drei Monaten zugesichert“. Dies führt auch im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (NJW 2013, 1058) nicht zu revisionsgerichtlicher Beanstandung.

a) Zwar sind nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts Strafrahmenverschiebungen selbst im Fall unbenannter Strafänderungsgründe wie dem hier in Frage stehenden § 30a Abs. 3 BtMG von Verfassungs wegen grundsätzlich kein zulässiger Gegenstand von Verfahrensabsprachen (vgl. BVerfG aaO Rn. 74, 109, 130). Jedoch hat der Angeklagte die Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er kann deshalb durch die Zubilligung des milderen Sonderstrafrahmens unter keinem Gesichtspunkt beschwert sein.

b) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht – dann unbedenklich – bei der Verständigung die Annahme eines minder schweren Falles nicht ohnehin vorausgesetzt oder – was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erwecken kann – die Annahme des minder schweren Falles von der Abgabe eines Geständnisses abhängig gemacht hat. Bereits an der Vielgestaltigkeit denkbarer Verfahrensabläufe erweist sich indessen, dass die revisionsrechtliche Beurteilung von Verfahrensabsprachen die Kenntnis der Details voraussetzt. Demgemäß muss die Beanstandung bei Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen einer dahingehenden Verfahrensrüge erfolgen.

c) Der Senat gibt zu bedenken, ob nach dem Gesamtzusammenhang des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsgründe gegen die Einbeziehung von Sonderstrafrahmen in eine Verständigung gemäß § 257c StPO jedenfalls dann ausgeschlossen werden können, wenn die Zubilligung des Sonderstrafrahmens in nach herkömmlichen Strafzumessungsregeln nicht zu beanstandender Weise an den aus dem Geständnis abzuleitenden bestimmenden Strafzumessungsgrund anknüpft. Dem stehen als rechtsfehlerhaft zu erachtende Absprachen gegenüber, in denen sich aus der Verfahrensgestaltung im Zuge der Verständigung Anhaltspunkte für eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten sachwidrig beeinträchtigende Drucksituation ableiten lassen (vgl. BVerfG aaO insbesondere Rn. 130).

2. Die Annahme nicht fortbestehenden Hangs des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ergibt sich aus den Urteilsgründen hinreichend klar. Deshalb hält die Nichtanordnung der Maßregel im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Demgemäß sind missverständliche Wendungen unschädlich, die darauf hindeuten könnten, die Strafkammer habe etwa fehlerhaft gemeint, die Anordnung nach § 64 StGB setze eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB voraus (vgl. UA S. 10).

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