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4 StR 346/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 346/20 BESCHLUSS vom 16. März 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR346.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2021 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 12. Mai 2020, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Festplatten entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

1. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet. Die Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist form- und fristgerecht begründet worden. Die Revisionsbegründungsschrift ist – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – am 11. Mai 2020 und damit fristgerecht beim Landgericht eingegangen. Der Beschluss des Landgerichts vom 12. Mai 2020 war daher aufzuheben. Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos.

2. Die auf die ausgeführte Sachrüge gebotene Überprüfung des angegriffenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch kann die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den der angeordneten Einziehung zugrundeliegenden Tatvorwurf des § 184b StGB in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einziehung der Festplatten ist daher gemäß § 184b Abs. 6 StGB i.V.m. § 76a Abs. 1 und 3 StGB nicht mehr im subjektiven, sondern allein im objektiven Verfahren möglich. Insoweit fehlt es jedoch an der Verfahrensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – 3 StR 249/19).

3. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Lutz Bender Maatsch Bartel Vorinstanz: Bielefeld, LG, 20.02.2020 ‒ 566 Js 2348/18 4a KLs 2/19

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