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6 StR 117/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 117/20 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR117.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Dezember 2019 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 46 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen in vier Fällen und der Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 52 Fällen,

wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung „Arzt“ in vier Fällen und wegen Fälschung eines Gesundheitszeugnisses in Tateinheit mit unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung „Arzt“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass im Hinblick auf die dem Angeklagten in diesen Fällen zur Last gelegten Betrugstaten Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die aus prozessökonomischen Erwägungen vorgenommene Teileinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten.

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der dem Angeklagten in den Fällen II.16 bis 50 der Urteilsgründe zur Last fallenden Betrugstaten hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Nach den dazu getroffenen Feststellungen setzte der als Allgemeinmediziner tätige Angeklagte, der seine Zulassung als Kassenarzt verloren hatte, seine kassenärztliche Tätigkeit ungeachtet dessen fort und stellte für eine Vielzahl von Versicherten Rezepte und Hilfsmittelverordnungen aus, die diese bei Apotheken und Sanitätshäusern einlösten; dadurch wurde die Krankenkasse zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet.

Die Strafkammer hat zutreffend jeweils nur eine Handlung im Rechtssinne angenommen, soweit der Angeklagte an einem Tag zwei Rezepte für denselben Patienten ausstellte. Sie hat jedoch verkannt, dass dies auch bei den jeweils als rechtlich selbständig abgeurteilten Taten 20 und 25, 21 und 23, 22 und 26 sowie 36 und 38 der Fall war. Die Feststellungen tragen insoweit nur einen Schuldspruch wegen Betruges in vier Fällen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können; außerdem stellt die Schuldspruchänderung keinen Nachteil für ihn dar.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen 20, 21, 22 und 36 verhängten Geldstrafen von 60 Tagessätzen. Bestehen bleiben allein die Geldstrafen von 60 Tagessätzen im Fall 23 und von 70 Tagessätzen in den Fällen 25, 26 sowie 38.

3. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Angesichts der verbleibenden Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die wegfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Halle, LG, 04.12.2019 - 903 Js 6041/13 2 KLs 2/19

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