Paragraphen in 5 ARs 27/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 81 | GNotKG |
2 | 1 | GNotKG |
1 | 3 | GNotKG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 27/20 5 AR (VS) 27/20 BESCHLUSS vom 17. September 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Kostenerinnerung ECLI:DE:BGH:2021:170921B5ARS27.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger als Einzelrichter gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 21. April 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 16. April 2021 (Kassenzeichen 780021204983) wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht bereits in Höhe von insgesamt 90 Euro abgeholfen worden ist.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Januar 2021 drei im November 2020 eingegangene Rechtsbeschwerden des Betroffenen gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts München als unzulässig verworfen und ihm die Kosten auferlegt. Daraufhin sind mit Kostenrechnung vom 16. April 2021 gegen den Kostenschuldner Gebühren für das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt 450 Euro angesetzt worden. Hiergegen wendet er sich mit einem als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 Abs. 1 GNotKG auszulegenden Schreiben vom 21. April 2021. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung teilweise – durch zwei Verfügungen vom 28. April und vom 27. Juli 2021 in Höhe von 54 Euro sowie von weiteren 36 Euro – abgeholfen.
1. Die gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG zulässige Erinnerung, über die zu entscheiden gemäß § 1 Abs. 6, § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter berufen ist, ist unbegründet.
Der Ansatz für die dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG auferlegten Gerichtskosten richtet sich nach § 3 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 (vgl. KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., EGGVG § 30 Rn. 2 ff.). Danach ist die bei einer Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde zu erhebende Verfahrensgebühr nach den Kostenverzeichnisnummern 15301 und 19128 zu bestimmen. Sie war nach der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des GNotKG-Kostenverzeichnisses mit 120 Euro anzusetzen. Auf dieser Grundlage hat die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof im Rahmen ihrer den Eingangszeitpunkt der drei Rechtsbeschwerden berücksichtigenden Abhilfeentscheidung die für die Beschwerdeverfahren zu erhebenden Kosten mit einer Gesamthöhe von 360 Euro zutreffend berechnet.
2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.
Berger Vorinstanz: München, OLG, 30.10.2020 – 4d Ws 224/20
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5 | 81 | GNotKG |
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