Paragraphen in 6 StR 75/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 75/23 BESCHLUSS vom 8. August 2023 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR75.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Oktober 2022 mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 2023 hat der Verurteilte Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.
Sander Fritsche Feilcke von Schmettau Tiemann Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 28.07.2022 - 3 KLs 28/21
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