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2 StR 327/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 327/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR327.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 25. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II.6, II.7, II.9, II.11, II.12 und II.15 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten „der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der Beleidigung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, des Hausfriedensbruchs, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der versuchten gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung“ schuldig gesprochen, ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge versagt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Herabsetzung der Tagessatzhöhe, hat im Übrigen aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die vom Landgericht in den Fällen II.6, II.7, II.9, II.11, II.12 und II.15 der Urteilsgründe festgesetzte Tagessatzhöhe von 15 Euro kann keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, die Tagessatzhöhe ergebe sich „aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten“, ist weder weiter begründet noch findet sie eine Stütze in den getroffenen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Dessen Antrag folgend und um jeden Nachteil für den Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe in den genannten Fällen auf einen Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB) fest (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 6 StR 384/24, Rn. 3).

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.

Menges Herold Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 25.02.2025 - 1 KLs 320 Js 58465/23 Lutz

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