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5 StR 235/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 235/23 BESCHLUSS vom 5. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR235.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der Tat nach Ziffer II.2 der Urteilsgründe wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WaffG“ schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es ausgehend vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG bejaht, einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG dagegen verneint. Die Strafkammer hat für die Tat sodann wie schon für die Tat nach Ziffer II.1 der Urteilsgründe „im Ergebnis ebenfalls den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)

zu Grunde gelegt“ und die Anwendung dieses „regulären Strafrahmens des § 29a BtMG“ ausdrücklich für angemessen erachtet. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass für die Tat weiterhin der Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich blieb und der zurücktretende Tatbestand nach § 29a Abs. 1 BtMG (Strafdrohung von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) demgegenüber lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Strafrahmenuntergrenze entfaltete (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21; vom 1. September 2020 – 3 StR 469/19). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, weil sich das Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat.

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 13.03.2023 - 619 KLs 15/22 6006 Js 837/22

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3 30 BtMG
1 349 StPO
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