Paragraphen in XI ZR 312/19
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 312/19 BESCHLUSS vom 30. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300620BXIZR312.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2019 wird mangels Begründung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zulassung der Revision betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 6000129 begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 18 Juni 2019 - XI ZR 441/18, juris mwN).
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Ellenberger Menges Joeres Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2018 - 2-12 O 74/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.05.2019 - 10 U 92/18 -
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