Paragraphen in 10 W (pat) 35/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 35/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 005 073.7 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 26. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 5, eingegangen am 20. Oktober 2017, - Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingegangen am 20. Oktober 2017, - einzige Figur, eingegangen am 20. Oktober 2017.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 21. April 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E06B hat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 27. Juli 2016 Beschwerde eingelegt. Sie hat mit der Eingabe vom 20. Oktober 2017 neue Ansprüche 1 bis 5, neue Beschreibungsseiten 1 bis 3 und eine neue Figur 1 vorgelegt.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den vorstehend genannten und auch aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Von den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften werden als relevanter Stand der Technik angesehen:
E4 DE 10 2004 063 729 A1 E7 DE 20 2006 002 063 U1.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 haben folgenden Wortlaut:
1. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen, welches - eine Band- und eine Schlossseite aufweist, die durch einen Querriegel verbunden sind, - an Band- und Schlossseite sowie am oberen Querriegel einseitig einen 2 cm breiten Spiegel hat, - einen im Stahlteil eingebrachten Ausschnitt B zur Aufnahme des Bandteils der Holzzarge aufweist, - an beiden aufrechten Teilen im Ausschnitt B eine waagrechte Schiene C zur Aufnahme der Holzzarge hat, - an beiden aufrechten Teilen im unteren Bereich jeweils ein Stahlteil E aufweist, in dem die Holzzarge lotrecht geführt ist, und - bei dem linke und rechte Seite gleich ausgebildet sind, so dass eine linke oder eine rechte Holzzarge eingeschoben werden kann.
2. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen nach Anspruch 1, das ein Teil D mit einem Loch zur Aufnahme einer Zylinderkopfschraube zur Höhenverstellung und zur lotrechten Führung der Holzzarge im oberen Bereich aufweist, wozu die Zylinderkopfschraube mit einem Winkel mit Gewinde an der Holzzarge zusammenwirkt.
3. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die einzuschiebende Holzzarge in einem zweiteiligen Schuh geführt ist.
4. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen nach Anspruch 3, bei dem der verstellbare Schuh aus PVC oder Metall besteht.
5. Verfahren zum Einbau einer Türzarge in ein Türloch in einem Mauerwerk oder einer Holzständerwand, umfassend die folgenden Schritte: - lotrechtes Aufstellen eines Stahlmontageteils gemäß den Ansprüchen 1 bis 4, - verschrauben des Stahlmontageteils mittels Dübeln im Mauerwerk oder mittels Holzschrauben in der Holzständerwand, - einschieben der Türzarge in das Stahlmontageteil mittels der am Stahlmontageteil befestigten Schiene C.
Für die geänderten Beschreibungsseiten 1 bis 3 sowie die geltende Figur 1 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
2. Die Zurückweisung erfolgte am 21. Juli 2016 und wurde mit der mangelnden Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründet.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016, eingegangen am 27. Juli 2016, wurde die Beschwerde begründet und mit dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 wurden neue Ansprüche 1 bis 5, geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 3 und eine Figur 1 eingereicht.
Die neuen Unterlagen vom 20. Oktober 2017 sind zulässig. Die in die Ansprüche 1 bis 5 aufgenommenen Merkmale sind in der ursprünglich eingereichten Beschreibung und der Figur offenbart.
3. Das Stahlmontageteil zur Aufnahme von Zargen nach Anspruch 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen dessen zweckmäßige Ausgestaltungen.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Stahlmontageteil zur Aufnahme von Zargen mit einen im Stahlteil eingebrachten Ausschnitt zur Aufnahme des Bandteils der Holzzarge und in diesem Ausschnitt eine waagrechte Schiene zur Aufnahme der Holzzarge. Der aufgedeckte Stand der Technik konnte auch keine Anregung dazu geben, bei einem mit einem Spiegel versehenen Stahlmontageteil zur Aufnahme von Zargen einen Ausschnitt zur Aufnahme des Bandteils einer Holzzarge vorzusehen und in diesem Abschnitt eine waagrechte Schiene anzubringen. Die entgegengehaltenen Druckschriften geben auch keine Anregung dazu, bei dem Stahlmontageteil linke und rechte Seite gleich auszubilden, so dass wahlweise eine linke oder eine rechte Holzzarge eingeschoben werden kann.
Die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften stehen dem Stahlmontageteil zur Aufnahme von Zargen nach Anspruch 1 nicht weiter patenthindernd entgegen; der Anspruch ist deshalb gewährbar. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen, die nicht trivial sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar. Die überarbeitete Beschreibung stützt sich auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen und geht inhaltlich nicht über das hinaus, was in diesen bereits offenbart ist.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag der einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann prö
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