Paragraphen in 5 StR 541/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 541/22 BESCHLUSS vom 26. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:260423B5STR541.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. August 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 309,79 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke von Häfen Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 24.08.2022 - II KLs 115 Js 28496/21 Köhler
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