Paragraphen in 4 StR 103/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 103/24 BESCHLUSS vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR103.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. März 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf noch mildere Strafen erkannt hätte.
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 27.11.2023 ‒ 21 KLs 17/23 911 Js 711/23
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