• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 138/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 138/23 BESCHLUSS vom 22. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR138.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desen Antrag - am 22. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 2. d der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen (Fälle II. 2. a bis c der Urteilsgründe) und wegen sexueller Nötigung (Fall II. 2. d der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht durch.

2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Fall II. 2. d der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte in diesem Fall wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hiervon ist die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher handelt es sich bei dem Schuldspruch wegen „sexueller Nötigung“ um eine Falschbezeichnung. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Berg RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Voigt Anstötz Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 08.08.2022 - 32 KLs-509 Js 78/21-7/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 138/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 349 StPO
2 354 StPO
1 177 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 177 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
4 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 138/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 138/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum