• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 582/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 582/14 BESCHLUSS vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten J.

wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft,

nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 7.900.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl.,

§ 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt.

2. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

8. Dezember 2014 Folgendes ausgeführt:

„Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann keinen Bestand haben.

Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklagten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Festnahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt. Insbesondere ist die erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 479/08, Rdnr. 13 m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08). An einer derartigen Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermögenslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren Vermögenswerten.“

Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 479/08 Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten.

Sander Berger Dölp Bellay König

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 582/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 73 StGB
3 349 StPO
1 30 BtMG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 30 BtMG
3 73 StGB
3 349 StPO

Original von 5 StR 582/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 582/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum