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4 StR 64/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 64/17 BESCHLUSS vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:110717B4STR64.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Dezember 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. A.d der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. A.d wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Aus den Urteilsfeststellungen ist auch in ihrer Gesamtheit nicht zu entnehmen, welche Betäubungsmittelmenge der Angeklagte zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben wollte.

2. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte am 25. Oktober 2015 eine Lieferung von 61 Kokainplomben zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fall II. A.a der Urteilsgründe). Am 8. November 2015 brachte ihm sein Lieferant weitere 35 Kokainplomben zu je 10 g. Im Gegenzug übergab der Angeklagte einen nicht näher bekannten Geldbetrag aus dem Verkauf der vorherigen Lieferung (Fall II. A.b der Urteilsgründe). Am 28. November 2015 brachte ihm der Lieferant erneut 35 Kokainplomben zu je 10 g Kokain und der Angeklagte bezahlte wiederum einen nicht näher bekannten Geldbetrag aus dem Erlös des Verkaufs der zuvor erlangten Drogen (Fall II. A.c der Urteilsgründe).

b) Die Annahme von drei realkonkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; vielmehr ist für die Betäubungsmittelkäufe in den Fällen II. A.a bis II. A.c der Urteilsgründe Tateinheit anzunehmen. Indem der Angeklagte das ihm überlassene Kokain erst bei Übernahme der nächsten Lieferung bezahlte, überschnitten sich die unmittelbar aufeinanderfolgenden Umsätze der Fälle II. A.a bis II. A.c in der Bezahlung des Kaufpreises und der Übernahme der neuen Mengen, so dass die Rauschgiftgeschäfte in einem Handlungsteil des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zusammentrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

c) Die abweichende Bewertung der Konkurrenzen der Fälle II. A.a bis II. A.c verringert deren Gesamtunrechtsgehalt nicht. Der Senat setzt für die Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten fest, wie sie das Landgericht für den Fall II. A.a bestimmt hatte. Die Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren in den Fällen II. A.b und II. A.c entfallen. Angesichts der im Übrigen bestehen bleibenden Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Fall II. B.d), von vier Jahren drei Monaten (Fall II. B.a) sowie von dreimal vier Jahren (Fälle II. B.b, II. B.c, II. C.) kann der Senat zudem ausschließen, dass das Landgericht ohne die insgesamt entfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. April 2017 keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat weist darauf hin, dass es sich empfiehlt, den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels Kokain als Hydrochlorid und nicht als Base anzugeben.

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