Paragraphen in 4 StR 30/18
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 30/18 BESCHLUSS vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:250418B4STR30.18.0 Ergänzend zu der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Urteilsgründe zur Frage der Anwendbarkeit des für besonders schwere Fälle der Untreue vorgesehenen Strafrahmens Erwägungen enthalten, die gemessen an dem Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB bedenklich erscheinen, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht, weil eine Ablehnung der mit der Erfüllung des Regelbeispiels verbundenen Indizwirkung mit Blick auf die Höhe des verursachten Vermögensnachteils und den Bewährungsbruch des Angeklagten fernliegend war.
Franke Cierniak Bender Feilcke Paul
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1 | 46 | StGB |
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