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AnwZ (Brfg) 76/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 76/18 BESCHLUSS vom

5. April 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:050419BANWZ.BRFG.76.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 5. April 2019 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 widerrief die Beklagte die Anwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019, der Klägerin zugestellt am 22. Februar 2019, abgelehnt worden. Mit einem am 4. März 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Sie wendet sich mit Rechtsausführungen gegen den Widerruf der Zulassung und gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist als Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Den Anforderungen von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügt er nicht, weil die Klägerin nicht darlegt, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht vor. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 1. Februar 2019 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe herbeizuführen. Dieser für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde anerkannte Grundsatz (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14, juris Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16) gilt ebenso für Urteilsgründe oder für die Gründe einer sonstigen verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. November 2016 - AnwZ (Brfg) 43/15, juris Rn. 4).

Limperg Lohmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 11.09.2018 - BayAGH I - 1 - 12/18 -

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