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5 StR 311/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 311/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:260825B5STR311.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es zugunsten des Nebenklägers eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann [der Nebenkläger] das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, Rn. 3, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 StR 175/19, Rn. 2). Die Präzisierung der Angriffsrichtung hat bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, Rn. 3; Wenske, in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 400 Rn. 17).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Nebenkläger wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten „nur wegen eines Teils der gegen den Nebenkläger ausgeführten Verletzungshandlungen“. Wie die von ihm erstrebte Verurteilung weiter als geschehen hätte lauten soll, lässt er offen. Eine Auslegung seines Antrags ergibt, dass er ein Ziel verfolgt, das nicht von seiner Rechtsmittelbefugnis gedeckt ist. Dazu im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei hat es lediglich den ersten Messerstich des Angeklagten berücksichtigt. Die weiteren Messerstiche hat es als gerechtfertigt angesehen. Diese rechtliche Bewertung greift der Beschwerdeführer an – er meint, die weiteren Angriffe seien nicht in Notwehr erfolgt.

Seine abweichende rechtliche Bewertung begründet indessen keinen anderen Schuldspruch. Selbst wenn die Strafkammer bei den weiteren Stichen nicht von dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen wäre, hätte sie den Angeklagten nicht anders als geschehen verurteilt, weil sich das gesamte Geschehen als eine Tat darstellt.

Eine sonstige Änderung des Schuldspruchs – etwa eine Verurteilung wegen versuchten Mordes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 2 StR 566/24, Rn. 17) – erstrebt der Nebenkläger ersichtlich nicht.

2. Das Ziel des Rechtsmittels erschöpfte sich somit darin, die weiteren Stiche zur Grundlage der Strafzumessung zu machen, um eine andere Rechtsfolge zu erreichen. Dafür sprechen auch die – grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden, da verspäteten – Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. April 2025, mit denen er die Strafrahmenwahl des Tatgerichts angreift. Eine Nebenklägerrevision mit dieser Zielsetzung ist unzulässig.

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Der Fall unterscheidet sich im Ergebnis nicht von Konstellationen, in denen der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, ein weiteres Mordmerkmal (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN) oder ein weiteres Qualifikationsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung feststellen zu lassen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 634/10), weil es bei den vier weiteren – nach dem Urteil gerechtfertigten – Stichen lediglich um schulderhöhende Umstände geht, die den Schuldspruch unberührt lassen. Insoweit gilt ferner das Folgende:

Der durch den Stich in den unteren Rücken verursachte Verlust der Niere würde keine Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 StGB begründen (BGH, Urteil vom 15. August 1978 – 1 StR 356/78, BGHSt 28, 100, 102). Die Berücksichtigung der Stiche könnte den Schuldspruch im Übrigen nur berühren, wenn sie konkurrenzrechtlich als selbständige Taten zu bewerten wären. Eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Beurteilung kann der Nebenkläger zwar rügen, muss dies dann aber in seiner Revisionsbegründungsschrift kenntlich machen (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117, 118). Daran fehlt es.

Cirener von Häfen Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 24.07.2024 - 6 Ks 315 Js 29121/23

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