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IV ZA 31/19

BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 31/19 BESCHLUSS vom 6. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZA31.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den erkennenden Senat wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, weil er keine Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1).

2. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende sofortige Beschwerde, die als solche nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO), gegen den Senatsbeschluss vom 22. April 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

3. Weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Mayen Karczewski Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Prof. Dr.

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 15.09.2015 - 28 C 2205/15 LG Münster, Entscheidung vom 19.09.2019 - 15 S 23/15 -

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