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1 StR 291/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 291/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2. und 3.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:131020B1STR291.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. April 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat; seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die Revisionen der Angeklagten S.

und St.

gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz eines verbotenen Gegenstands zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten S.

und St.

hat es jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen sie Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (S.

) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (St.

) verhängt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M.

hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet. Die Revisionen der Angeklagten S.

und St.

sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Schuld- und Strafaussprüche sowie die Einziehungsentscheidungen halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Soweit die Angeklagte S. in der Revisionsbegründung beanstandet, dass die Strafkammer zu ihren Lasten eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, ohne zu bedenken, dass eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen wäre, beschwert sie dies nicht, da der sich aus § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Strafrahmen, aus dem dann hätte zugemessen werden müssen, wegen des Wegfalls des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB unter Beachtung des § 52 Abs. 2 StGB die schwerere Strafandrohung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13 mwN).

2. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält hinsichtlich des Angeklagten M.

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte M. in den letzten vier bis fünf Monaten vor seiner Inhaftierung intensiv und regelmäßig Kokain, nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen sogar seit mindestens einem Jahr täglich etwa ein Gramm Kokain. Darüber hinaus trank er in größeren Mengen Alkohol. Insoweit diagnostizierte der Sachverständige eine „polyvalent anmutende süchtige Fehlhaltung mit Schwerpunkt Kokain und Alkohol“.

b) Die Strafkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung abgelehnt, bei ihm liege kein „mit bereits erheblicher Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit einhergehender Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen“ vor.

c) Dies ist jedoch der falsche rechtliche Maßstab.

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB genügt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 3 StR 415/19 Rn. 8 mwN).

d) Da die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht von vornherein zu verneinen sind, zumal dieser nun in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausdrücklich die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beanstandet hat, muss über die Maßregel – wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO) – neu verhandelt und entschieden werden.

Raum Leplow Bellay Pernice Fischer Vorinstanz: Traunstein, LG, 20.04.2020 - 140 Js 15766/19 6 KLs

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