Paragraphen in 6 StR 165/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 165/22 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR165.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt die Angeklagte nicht, dass das Landgericht unter Einbeziehung der dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2021 zugrundeliegenden Einzelstrafen rechtsfehlerhaft nur auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, obwohl die Angeklagte die betreffenden Taten vor den letzten neun der nunmehr abgeurteilten Taten zum Nachteil des Zeugen L. beging.
Sander König Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 20.01.2022 - 12 KLs 831 Js 26799/18
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1 | 349 | StPO |
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