Paragraphen in III ZB 25/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 25/20 BESCHLUSS vom 9. Juli 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:090720BIIIZB25.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2020 - 5 EK 12/19 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K.
vom 25. Mai 2020, durch die die Beiziehung von Strafvollstreckungsakten angeordnet worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Der Antragsteller wird unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 (III ZB 24/20) darauf hingewiesen, dass substanzlose und rechtsmissbräuchliche Anträge und Rechtsmittel künftig zwar geprüft, jedoch nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.
Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2020 - 5 EK 12/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen