XI ZR 300/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 300/20 BESCHLUSS vom 15. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:150621BXIZR300.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse zuletzt vom 4. Mai 2021 (XI ZR 562/20, juris) und vom 8. Juni 2021 (XI ZR 18/21, n.n.v.). Dass sich der Senat nicht contra legem über die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hinwegsetzen darf, hat er, worauf das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss eingegangen ist, vor Einlegung der Beschwerde am 7. Juli 2020 eingehend ausgeführt (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2019 - 3 O 1963/19 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.06.2020 - 8 U 9/20 -
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