Paragraphen in 5 StR 238/25
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2 | 397 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 238/25 (alt: 5 StR 303/23)
BESCHLUSS vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR238.25.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2025 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers vom 26. April 2025, ihm für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin F.
Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 ‒ 5 StR 271/17; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 157/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht. Cirener Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 19.12.2024 - 545 KLs 13/24 278 Js 39/21
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