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27 W (pat) 3/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 031 156.6 hat der der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 23. Juli 2013 und vom 7. November 2013 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke bezogen auf „Werbung“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Wortmarke Wildnis extrem - Tieren auf der Spur ist am 10. Mai 2013 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41, 42 und 45 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Beschlüsse vom 23. Juli 2013 und vom 7. November 2013 teilweise zurückgewiesen, gemäß dem Erinnerungsbeschluss zuletzt bezogen auf folgende Waren bzw. Dienstleistungen:

Kl. 9: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

Kl. 28: Spiele, Spielzeug; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Kl. 35: Werbung Kl. 41: Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Das angesprochene Publikum verstehe den angemeldeten Begriff insoweit nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel, sondern als Angabe zum Inhalt oder Zweck der Waren und Dienstleistungen, die die Verfolgung von Tieren in äußerster Wildnis zeigten bzw. sich in anderer Weise hierauf bezögen. Die Markenstelle hat hierzu verschiedene Dokumente angeführt, die den Gebrauch insbesondere der Wendung „auf der Spur“ zeigen sollen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Dem angemeldeten Zeichen könne das zur Überwindung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dem angemeldeten Begriff lasse sich keine unmittelbar produktbeschreibende Aussage entnehmen. Angaben, die sich als Werbeaussagen eignen, könnten den Verbraucher zugleich auch auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinweisen, sofern die Zeichen wie hier gewisse Originalität und Prägnanz aufwiesen. Schon der Haupttitel „Wildnis extrem“ verfüge über Prägnanz. Zudem verfüge der Zeicheninhalt über Originalität, da er nicht geeignet sei, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 aufzuheben.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistung „Werbung“ beantragt ist.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, s. § 69 MarkenG. Die Anmelderin hat von einem entsprechenden Antrag abgesehen. Anhaltspunkte für die Sachdienlichkeit einer mündlichen Verhandlung bestehen nicht.

Die angemeldete Marke ist im angegebenen Umfang jedenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG) und die dafür maßgeblichen Kriterien zutreffend erläutert; darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Bezogen auf Bücher oder andere auf Vermittlung von Inhalten angelegte Erzeugnisse oder Dienstleistungen nicht eine Angabe, die sich in der Benennung des darin behandelten Stoffes erschöpft, nicht als Unterscheidungsmittel (vgl. BGH GRUR 2009, 778 Rn. 13 – Willkommen im Leben; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der angemeldete Begriff bereits in beschreibender Weise verwendet wird (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).

Die angemeldete Marke „Wildnis extrem - Tieren auf der Spur“ besteht aus gängigen Begriffen, die zu einer sprachüblich gebildeten und, wie die Markenstelle sogar anhand mehrerer Beispiele zutreffend aufgezeigt hat, inhaltlich unmittelbar und ohne Unklarheit erfassbaren Aussage verbunden sind. Der Aufbau des Zeichens beruht auf einer zweiteiligen Satzstruktur, in der der nach Art eines Leitthemas formulierten Angabe „Wildnis extrem“ die konkretisierende Angabe „Tieren auf der Spur“ nachgestellt ist. Der Begriff ist damit in Bezug auf Kl. 9: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) Kl. 28: Spiele, Spielzeug Kl. 41: Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten geeignet, den Gegenstand der Berichterstattung, des Spiels oder der Ausbildung dahin einzuordnen, dass die Suche nach wild lebenden Tieren behandelt wird. Nachdem auch die Länge und die Struktur der Marke als Ganzes insofern eine inhaltsbezogene Sachaussage nahe legen, sind insofern keine Anhaltspunkte für die Aufnahme des Zeichens als betriebliches Unterscheidungsmittel gegeben.

Bezogen auf „Sportartikel“ kann der Begriff die Eignung dieser Waren für eine Expedition ausdrücken.

Keine beschreibendes oder sonst dem Verständnis als Herkunftshinweis entgegenstehendes Verständnis des Zeichens greift demgegenüber bezogen auf die Dienstleistung „Werbung“ Platz, die im Wesentlichen an Geschäftskunden gerichtet sind - wie etwa Leistungen einer Werbeagentur. Insofern ist das Publikum typischer Weise vorrangig an hier nicht betroffene inhaltsbezogene Angaben zur Art des Mediums oder der Branche, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, gewöhnt (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 – My World).

Die Beschwerde konnte daher nur teilweise Erfolg haben.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, s. § 83 Abs. 2 MarkenG. Die Entscheidung über die Beschwerdesache beruht insbesondere auf der Anwendung von Grundsätzen, die der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs entsprechen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu

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