Paragraphen in 3 StR 356/12
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BUNDESGERICHTSHOF StR 356/12 BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.; hier: Berichtigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 18. September 2012 wird dahin berichtigt, dass das Aktenzeichen des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2011 "60 Ds 202 Js 9321/09 (106/10)" und nicht "60 Ds 202 Js 9231/09 (106/10)" lautet.
Tolksdorf Mayer Pfister Spaniol Hubert
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