Paragraphen in 5 StR 224/24
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 224/24 BESCHLUSS vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR224.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die strafschärfende Bewertung des Landgerichts, wonach der wegen Beihilfe zum Raub schuldig gesprochene Angeklagte sich „sofort und bedenkenlos zur Beihilfe an einem geplanten gemeinschaftlich begangenen Verbrechen bereit erklärt“ habe, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich sein könnte, schließt der Senat angesichts der sehr milden Strafe aus, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer noch geringeren Strafe gelangt wäre.
Cirener von Häfen Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 09.01.2024 - (508 KLs) 263 Js 3982/23 (35/23)
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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