Paragraphen in 4 StR 575/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 575/19 BESCHLUSS vom 10. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2020:100920B4STR575.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2, 154 Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Mai 2019 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen V.3.a. und b. der Urteilsgründe wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist, insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in elf Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in dreizehn Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle vom 14. August 2017 und vom 5. Februar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen V.3.a. und b. der Urteilsgründe wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für beide Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von sechs Mal einem Jahr und sechs Monaten, fünf Mal zehn Monaten und unter Berücksichtigung der im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Geldstrafen sicher ausschließen, dass das Landgericht ohne die beiden infolge der Verfahrenseinstellung weggefallenen Einzelfreiheitsstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. September 2020 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Sost-Scheible Sturm Quentin Rommel Bartel Vorinstanz: Halle, LG, 14.05.2019 ‒ 903 Js 17896/10 13 KLs 11/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 154 | StPO |
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