Paragraphen in 4 StR 590/16
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1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 590/16 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen ECLI:DE:BGH:2017:070317B4STR590.16.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt, die Ausführungen zum Einlassungsverhalten der gesondert Verfolgten K. in der diese betreffenden Anklageschrift, die sich bei den Akten befindet, inhaltlich mitzuteilen.
Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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