Paragraphen in 2 StR 543/12
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 543/12 BESCHLUSS vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Schadensersatz in Höhe von 1.780 Euro (geplante kosmetische Operation) als Gesamtschuldner nur insoweit an die Nebenklägerin zu zahlen hat, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker Fischer Appl Krehl Ott
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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