Paragraphen in 35 W (pat) 11/15
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1 | 23 | GebrMG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungsgebühr) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
ECLI:DE:BPatG:2018:170118B35Wpat11.15.0 Gründe Der Antragsteller und Beschwerdeführer war Inhaber des am 29. Februar 2008 angemeldeten Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung „…“. Seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das 7. und 8. Schutzjahr (2. Aufrechterhaltungsgebühr) ist von der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss ist der Antragsteller mit seiner am 2. März 2015 eingelegten Beschwerde vorgegangen. Nachdem der Antragsteller auch für das 9. und 10. Schutzjahr die Aufrechterhaltungsgebühr nicht gezahlt hat und auch keinen weiteren Verfahrenskostenhilfeantrag mehr gestellt hat, ist das Gebrauchsmuster schließlich mit Wirkung zum 1. September 2016 erloschen (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG). Über diesen Zeitpunkt hinaus konnte mit der vorliegenden Beschwerde keine Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters erreicht werden; die Beschwerde war auch nicht auf ein solches Ziel gerichtet. Damit ist durch Zeitablauf die rechtliche Beschwer des Antragstellers entfallen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann somit – wie dem Antragsteller auch mit Senatsbescheid vom 24. Oktober 2017 mitgeteilt wurde – nicht mehr fortgeführt werden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt war, 4. der Antragsteller im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Bayer Eisenrauch Fa
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